Share Deal vs. Asset Deal bei Immobilien: Steueroptimierte Transaktionsstrukturen für Großinvestoren

 

Share Deal vs. Asset Deal bei Immobilien: Steueroptimierte Transaktionsstrukturen für Großinvestoren

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie stehen kurz vor dem Abschluss einer Immobilientransaktion im dreistelligen Millionenbereich. Die Due Diligence ist abgeschlossen, der Preis ist verhandelt – aber dann stellt Ihr Steuerberater eine entscheidende Frage: „Kaufen wir die Immobilie oder die Gesellschaft, der sie gehört?” Diese scheinbar technische Frage kann den Unterschied zwischen Millionen an Steuerersparnis oder -belastung bedeuten. In der deutschen Immobilienwelt ist die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal keine reine Formsache – sie ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

2026 ist das Marktumfeld für institutionelle Immobilientransaktionen wieder deutlich lebhafter geworden. Nach dem durch steigende Zinsen ausgelösten Einbruch der Jahre 2022 bis 2024 beobachten wir seit Ende 2025 eine spürbare Marktbelebung. Das Deutsche Immobilien-Transaktionsvolumen hat laut aktuellem CBRE-Marktreport im Jahr 2025 die Marke von 38 Milliarden Euro überschritten – ein Anstieg von rund 24 % gegenüber dem Vorjahr. Mit dieser Belebung rücken auch strukturierte Transaktionsmodelle wieder stärker in den Fokus.

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Unterschiede, Vor- und Nachteile beider Strukturen – und zeigt Ihnen, wann welche Variante die steuerlich und wirtschaftlich überlegene Wahl ist.


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen: Was unterscheidet Share Deal und Asset Deal?
  2. Die steuerliche Dimension im Detail
  3. Grunderwerbsteuer – das entscheidende Schlachtfeld
  4. Praxisbeispiele aus der Transaktionspraxis
  5. Risiken und Fallstricke: Was Investoren oft übersehen
  6. Strukturvergleich: Steuerliche Belastung im Überblick
  7. Direkte Gegenüberstellung: Share Deal vs. Asset Deal
  8. Optimierungsstrategien für Großinvestoren in 2026
  9. Häufige Fragen (FAQ)
  10. Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Grundlagen: Was unterscheidet Share Deal und Asset Deal?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage: Was wird rechtlich übertragen? Beim Asset Deal werden die Immobilien direkt als Vermögensgegenstände (Assets) auf den Käufer übertragen – Grundstücke, Gebäude, Mietverträge, ggf. Verbindlichkeiten. Der Eigentümerwechsel wird im Grundbuch eingetragen, und der Kaufvertrag ist notariell zu beurkunden.

Beim Share Deal hingegen erwirbt der Käufer nicht die Immobilien selbst, sondern die Gesellschaft (typischerweise eine GmbH oder GmbH & Co. KG), der die Immobilien gehören. Die Immobilien verbleiben formal im Eigentum der Gesellschaft – was sich ändert, sind lediglich die Gesellschafter. Kein direkter Grundbuchwechsel, keine direkte Übereignung des Grundstücks.

Die Struktur im Überblick

Diese strukturelle Unterscheidung hat massive praktische Konsequenzen:

  • Beim Asset Deal: Klare Eigentumsübertragung, volle Transparenz über das Erworben, sauberer Neuanfang ohne historische Altlasten der Gesellschaft.
  • Beim Share Deal: Der Käufer übernimmt die gesamte juristische Hülle – mit allen verborgenen Verbindlichkeiten, Steuerrisiken der Vergangenheit und laufenden Verträgen.

In der institutionellen Praxis dominieren große Portfoliotransaktionen den Markt. Wer ein Paket von 20 bis 50 Immobilien mit einem Gesamtwert von 100 bis 500 Millionen Euro erwerben möchte, bevorzugt aus rein praktischen Gründen häufig den Share Deal: Statt 50 individuelle Grundbucheinträge und Notartermine zu koordinieren, reicht oft eine gesellschaftsrechtliche Transaktion.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland 2026

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seit der Grunderwerbsteuerreform 2021 weiter verschärft. Die Absenkung der Beteiligungsschwellen von 95 % auf 90 % bei Personengesellschaften und die Einführung der Ergänzungstatbestände haben die Spielräume für Share Deals erheblich eingeengt. Zusätzlich hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 weitere Anpassungen vorgenommen, die die Haltefristen bei Anteilen auf 10 Jahre ausgedehnt haben. Das bedeutet: Wer heute eine Gesellschaft mit Immobilien erwirbt und innerhalb von 10 Jahren weiterveräußert, muss die Transaktionsstruktur noch sorgfältiger planen als je zuvor.


Die steuerliche Dimension im Detail

Keine Frage treibt Immobilientransakteure mehr um als die steuerliche Behandlung. Hier spielen mehrere Steuerarten zusammen – und ihre Wechselwirkung ist komplex.

Umsatzsteuer: Option oder Pflicht?

Beim Asset Deal stellt sich zunächst die Frage der Umsatzsteuer. Grundstücksverkäufe sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Verkäufer können jedoch zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG), wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • Signifikante Vorsteuerbeträge auf der Immobilie lasten (z.B. aus jüngsten Modernisierungen)
  • Der Käufer vollständig vorsteuerabzugsberechtigt ist (gewerbliche Nutzung)
  • Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GVG) nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt

Beim Share Deal fällt auf Ebene der Gesellschaft generell keine Umsatzsteuer an – die Anteile selbst sind nicht umsatzsteuerbar. Das kann ein deutlicher Vorteil sein, wenn die Option zur Umsatzsteuer beim Asset Deal zu einer erheblichen Steuerbelastung führen würde.

Körperschaft- und Gewerbesteuer beim Verkäufer

Für den Verkäufer ist die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns entscheidend. Bei einer GmbH als Verkäuferin gilt:

  • Asset Deal: Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf unterliegt voll der Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (ca. 14-17 %, je nach Hebesatz). Effektive Steuerbelastung: rund 30-32 %.
  • Share Deal (GmbH verkauft GmbH-Anteile): Nach § 8b KStG sind 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Effektive Steuerbelastung: nur ca. 1,5 %! Diese sogenannte Schachtelprivilegierung ist einer der stärksten Anreize für den Share Deal aus Verkäuferperspektive.

Für eine natürliche Person als Verkäufer gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei) oder der Abgeltungssteuer – je nach Beteiligungshöhe und Betriebsvermögenzugehörigkeit.


Grunderwerbsteuer – das entscheidende Schlachtfeld

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist das zentrale Steuerargument für den Share Deal. In Deutschland liegt der Steuersatz je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (Brandenburg, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen). Bei einer Immobilie im Wert von 100 Millionen Euro bedeutet das eine Steuerbelastung von 3,5 bis 6,5 Millionen Euro – nur durch Grunderwerbsteuer.

Klassisch war der Share Deal das Mittel, um die Grunderwerbsteuer zu umgehen: Wenn weniger als die gesetzlichen Schwellenwerte an Gesellschaftsanteilen übertragen werden, entsteht kein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand. Doch die Gesetzesreform hat hier neue Grenzen gezogen:

  • § 1 Abs. 2a GrEStG: Bei Personengesellschaften: Übertragung von mindestens 90 % der Anteile innerhalb von 10 Jahren → GrESt fällig (vor 2021: 95 % / 5 Jahre)
  • § 1 Abs. 2b GrEStG: Neu seit 2021: Gleiches gilt nun auch für Kapitalgesellschaften – 90 % der Anteile / 10 Jahre
  • § 1 Abs. 3 GrEStG: Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile in einer Hand löst GrESt aus

Die gängige Praxis, einen Co-Investor mit mindestens 10,1 % zu beteiligen, um unter der Schwelle zu bleiben, ist weiterhin legal – aber durch die 10-Jahres-Frist deutlich risikobehafteter geworden. Fondsinvestoren und institutionelle Käufer müssen ihre Exit-Strategien nun viel langfristiger durchplanen.

Praxistipp: Viele erfahrene Investoren strukturieren heute über sogenannte RETT-Blocker-Gesellschaften (Real Estate Transfer Tax Blocker). Dabei hält ein Dritter dauerhaft mindestens 10,1 % der Anteile – oft ein Finanzinvestor, Familienbüro oder institutioneller Partner. Diese Strukturen sind steuerlich anerkannt, solange sie keine missbräuchlichen Gestaltungen im Sinne des § 42 AO darstellen.


Praxisbeispiele aus der Transaktionspraxis

Fallbeispiel 1: Logistikportfolio in NRW – Share Deal spart 28 Millionen Euro

Ein internationaler Logistikfonds erwirbt im ersten Quartal 2026 ein Portfolio aus 12 Logistikimmobilien in Nordrhein-Westfalen mit einem Gesamtwert von 430 Millionen Euro. Die Immobilien sind in einer GmbH & Co. KG gehalten. Der Grunderwerbsteuersatz in NRW beträgt 6,5 %.

Asset Deal-Szenario: Grunderwerbsteuer = 430 Mio. × 6,5 % = 27,95 Millionen Euro. Zusätzlich: Notarkosten, Grundbuchgebühren, Übertragungskosten für alle 12 Objekte einzeln. Geschätzte Gesamttransaktionskosten: 31 bis 33 Millionen Euro.

Share Deal-Szenario: Der Fonds erwirbt 89,9 % der Kommanditanteile und lässt 10,1 % bei einem Co-Investor (institutioneller Pensionsfonds). Da die 90 %-Schwelle nicht überschritten wird, entsteht keine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Transaktionskosten: ca. 1,5 bis 2 Millionen Euro (Rechts- und Steuerberatung, notarielle Kosten für den Gesellschafterwechsel). Ersparnis: ca. 28 bis 30 Millionen Euro.

Der Co-Investor erhält eine marktübliche Rendite auf seine 10,1 %-Beteiligung und eine Verkaufsoption nach 11 Jahren. Diese Struktur ist in der deutschen Investmentpraxis 2026 Standard – aber die Due Diligence der gesellschaftsrechtlichen Vergangenheit der KG war aufwendig und kostete allein zwei Millionen Euro.

Fallbeispiel 2: Berliner Bürogebäude – Asset Deal wegen Altlastenrisiken

Eine Family-Office-Gruppe aus der Schweiz interessiert sich für ein Bürogebäude in Berlin-Mitte, das in einer 25 Jahre alten GmbH gehalten wird. Kaufpreis: 85 Millionen Euro. Grunderwerbsteuer Berlin: 6,0 %.

Die steuerliche Due Diligence deckt auf: Die Gesellschaft hat über die Jahre erhebliche steuerliche Risiken angesammelt – strittige Abschreibungen, offene Betriebsprüfungsfragen für die Jahre 2019 bis 2023 und potenziell nicht ordnungsgemäß verbuchte Instandhaltungsrücklagen. Das Steuerrisiko wird auf 3 bis 7 Millionen Euro geschätzt.

Entscheidung: Asset Deal. Trotz 5,1 Millionen Euro Grunderwerbsteuer und höherer Transaktionskosten entschied sich das Family Office für den Asset Deal, weil:

  • Das steuerliche Altlastenrisiko zu hoch war und nicht vollständig quantifizierbar
  • Keine ausreichenden Garantien und Freistellungsvereinbarungen mit dem Verkäufer durchsetzbar waren
  • Die klare Eigentümerstellung im Grundbuch für die Finanzierungsbank erforderlich war

Dieses Beispiel zeigt: Der Share Deal ist kein steuerliches Allheilmittel. Die Einsparung bei der Grunderwerbsteuer kann durch übernommene Steuerrisiken mehr als kompensiert werden.


Risiken und Fallstricke: Was Investoren oft übersehen

Gut, wir haben die Chancen beleuchtet. Jetzt zur unbequemen Wahrheit: Share Deals kommen mit einem Rucksack voller Risiken.

Das Steuer-Haftungsrisiko beim Share Deal

Der Käufer übernimmt beim Share Deal die gesamte steuerliche Vergangenheit der Gesellschaft. Das bedeutet konkret:

  • Haftung für Körperschaft- und Gewerbesteuer der letzten Jahre (noch nicht festgesetzte oder festgesetzte, aber angefochtene Steuern)
  • Umsatzsteuerliche Risiken aus zurückliegenden Voranmeldungszeiträumen
  • Risiken aus Betriebsprüfungen, die für vergangene Jahre noch nicht abgeschlossen sind
  • Lohnsteuerliche Risiken, wenn die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt

Der Schutz erfolgt primär über vertragliche Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag (Steuergarantien, Tax Deed). Ein kompetenter M&A-Anwalt wird zudem eine detaillierte Steuer-Due-Diligence fordern. Kosten dafür: bei einer komplexen Transaktion leicht 500.000 bis 2 Millionen Euro.

Die unterschätzte Herausforderung: Abschreibungspotenzial

Ein häufig übersehener Nachteil des Share Deals: Der Käufer übernimmt die historischen Buchwerte der Immobilien. Das bedeutet: Wurden die Immobilien über Jahrzehnte abgeschrieben, ist kaum noch steuerliches Abschreibungspotenzial vorhanden.

Beim Asset Deal hingegen kann der Käufer die Immobilie zum Kaufpreis aktivieren und neu mit dem AfA-Satz (in der Regel 2 % bei Wohngebäuden, 3 % bei Gewerbeobjekten) abschreiben. Bei einem Kaufpreis von 100 Millionen Euro und einem Gebäudewertanteil von 70 % ergibt das eine jährliche Abschreibung von bis zu 2,1 Millionen Euro – über 50 Jahre hinweg ein enormes steuerliches Entlastungspotenzial.

Faustregel: Je länger der geplante Haltezeitraum, desto wertvoller ist das frische Abschreibungspotenzial eines Asset Deals – selbst wenn die Grunderwerbsteuer höher ausfällt.


Strukturvergleich: Steuerliche Belastung im Überblick

Die folgende Visualisierung zeigt die effektive Steuerbelastung verschiedener Transaktionskomponenten beim Vergleich beider Strukturen (Beispiel: 100 Mio. EUR Transaktion, NRW, GmbH-Verkäufer):

Steuerbelastung im Vergleich: Asset Deal vs. Share Deal (100 Mio. EUR, NRW)

GrESt – Asset Deal (6,5 %)

6,5 Mio. EUR

GrESt – Share Deal (optimal strukturiert)

0 EUR

Körperschaftsteuer Veräußerungsgewinn – Asset Deal (GmbH)

ca. 30–32 % auf Gewinn

Körperschaftsteuer Veräußerungsgewinn – Share Deal (§ 8b KStG)

ca. 1,5 % auf Gewinn

AfA-Potenzial (Barwert, 10 Jahre) – Asset Deal

hoch (ca. 14–21 Mio. EUR)

AfA-Potenzial (Barwert, 10 Jahre) – Share Deal

gering (Buchwert)

* Vereinfachte Darstellung. Individuelle Steuerberatung erforderlich. Stand: 2026.


Direkte Gegenüberstellung: Share Deal vs. Asset Deal

Kriterium Asset Deal Share Deal
Grunderwerbsteuer Voll fällig (3,5–6,5 %) Gestaltbar (ggf. 0 %)
Steuerliche Altlasten Kein Risiko Volle Übernahme
AfA / Abschreibung Neustart auf Kaufpreis Historische Buchwerte
KSt-Belastung (Verkäufer GmbH) ca. 30–32 % ca. 1,5 % (§ 8b KStG)
Transaktionskomplexität Mittel (je Objekt) Hoch (Due Diligence)

Optimierungsstrategien für Großinvestoren in 2026

Die Kunst liegt nicht darin, pauschal die eine Struktur der anderen vorzuziehen – sondern in der präzisen Analyse jedes Einzelfalls. Hier sind die zentralen Stellschrauben, die erfahrene Transaktionsstrukturierer in 2026 nutzen:

1. Die RETT-Blocker-Struktur sauber aufsetzen

Wie beschrieben, ist die Beteiligung eines dauerhaften Co-Investors mit mindestens 10,1 % das gängigste Instrument. Wichtig dabei: Der Co-Investor darf kein bloßer Strohmann sein. Er muss wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt sein, eigene Entscheidungsrechte haben und eine marktübliche Vergütung erhalten. Das Finanzamt prüft in 2026 zunehmend kritisch, ob solche Strukturen substanzarme Missbrauchsgestaltungen nach § 42 AO darstellen.

Empfehlung: Wählen Sie als Co-Investor einen institutionellen Partner mit eigenem wirtschaftlichem Interesse – Pensionskassen, Versorgungswerke oder etablierte Family Offices sind ideale Partner. Die Dokumentation des eigenständigen wirtschaftlichen Interesses ist entscheidend.

2. Step-up-Strukturen für Abschreibungsoptimierung

Wer dennoch einen Share Deal vorzieht, aber das Abschreibungspotenzial nicht vollständig verlieren möchte, kann über eine steuerliche Aufwärtsverschmelzung (Upstream Merger) oder einen anschließenden Asset-Deal auf Ebene der Gesellschaft nach Ablauf entsprechender Sperrfristen nachdenken. Diese sogenannten „Step-up”-Strukturen sind komplex, aber bei sehr langen geplanten Haltezeiträumen wirtschaftlich bedeutsam.

3. Kaufpreisallokation beim Asset Deal strategisch nutzen

Beim Asset Deal bestimmt die Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück, Gebäude, Außenanlagen und Inventar die Höhe der künftigen Abschreibungen. Grundstücke sind nicht abschreibbar – je höher der Gebäudewertanteil, desto besser für den Käufer. Gleichzeitig spielt die Aufteilung eine Rolle bei der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage.

In der Praxis werden Gutachter beauftragt, die Kaufpreisallokation zu dokumentieren. Das Finanzamt kann diese Aufteilung anfechten – stabile, marktübliche Dokumentation ist daher unverzichtbar.

4. Internationale Strukturen: Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen

Großinvestoren mit internationalem Hintergrund nutzen zunehmend grenzüberschreitende Strukturen. Eine luxemburgische SOPARFI oder eine niederländische Holding kann unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile bieten – insbesondere bei der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Achtung: Die ATAD-Richtlinien der EU (Anti-Tax Avoidance Directive) schränken rein steuerlich motivierte Auslandsstrukturen ohne wirtschaftliche Substanz erheblich ein. Substanz und tatsächliche Entscheidungsträger vor Ort sind 2026 Pflicht.

Expertenstimme: „Wer heute noch glaubt, er könne mit einer Briefkastenfirma in Luxemburg nachhaltige Steuervorteile bei deutschen Immobilientransaktionen erzielen, wird spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung erleben”, so eine führende Partnerin einer deutschen Wirtschaftskanzlei in einem Fachgespräch Anfang 2026.


Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Share Deal nach der Grunderwerbsteuerreform 2021 noch sinnvoll?

Ja, der Share Deal bleibt ein relevantes und weithin genutztes Instrument – aber er ist anspruchsvoller geworden. Die Absenkung der Beteiligungsschwellen auf 90 % und die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre haben den Gestaltungsspielraum eingeschränkt, aber nicht eliminiert. Voraussetzung für einen steuerlich sinnvollen Share Deal ist heute eine noch sorgfältigere Strukturierung, eine robuste Co-Investor-Vereinbarung sowie eine umfassende Steuer-Due-Diligence. Für Transaktionen ab ca. 20 Millionen Euro Volumen kann die potenzielle Grunderwerbsteuerersparnis die erhöhten Strukturierungskosten nach wie vor deutlich übersteigen.

Wann ist der Asset Deal die bessere Wahl – auch bei großen Transaktionen?

Der Asset Deal ist dann vorzuziehen, wenn die Gesellschaft erhebliche steuerliche Altlasten oder unklare steuerliche Vergangenheit aufweist, wenn keine ausreichenden Garantien und Freistellungen vom Verkäufer erlangt werden können, wenn der geplante Haltezeitraum sehr lang ist und das frische Abschreibungspotenzial einen hohen Barwert hat, oder wenn die Finanzierungsbank eine klare Grundbucheigentümerstellung des Käufers als Sicherheit verlangt. Auch bei Ersterwerb von Immobilien, die bisher nie in einer Gesellschaftsstruktur gebündelt waren, ist der Asset Deal typischerweise die einzige Option.

Welche steuerlichen Fallstricke sind bei Share Deals mit ausländischen Investoren besonders zu beachten?

Ausländische Investoren müssen insbesondere die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für Immobilienerträge beachten: Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien unterliegen auch bei ausländischen Gesellschaftern grundsätzlich der deutschen Besteuerung. Hinzu kommen die verschärften Regeln zu sogenannten Immobilien-Holding-Gesellschaften: Wenn mehr als 75 % des Gesellschaftsvermögens aus deutschen Grundstücken besteht, können Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht nicht vollständig ausschließen. Das Bundesfinanzministerium hat 2024 und 2025 in mehreren Erlassen die Anforderungen an die Substanz ausländischer Holdinggesellschaften weiter präzisiert. Ohne genuine wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland laufen internationale Share-Deal-Strukturen Gefahr, als missbräuchlich eingestuft zu werden.


Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist keine Frage der Präferenz – sie ist eine strategische Entscheidung mit Millionenkonsequenzen. Der Markt 2026 bietet echte Chancen, aber auch regulatorische Stolpersteine. Hier sind Ihre nächsten konkreten Schritte:

  • Transaktionsvolumen und GrESt-Exposure berechnen: Ermitteln Sie bereits in der Anbahnungsphase, wie hoch die Grunderwerbsteuer beim Asset Deal wäre – das ist Ihr Ausgangspunkt für die Strukturdiskussion.
  • Steuer-Due-Diligence priorisieren: Beauftragen Sie beim Share Deal frühzeitig eine unabhängige steuerliche Prüfung der Zielgesellschaft für mindestens die letzten 10 Jahre. Setzen Sie dafür ausreichend Budget ein.
  • Co-Investor frühzeitig identifizieren: Wenn eine RETT-Blocker-Struktur geplant ist, muss der Co-Investor mit 10,1 % frühzeitig gebunden werden – idealerweise noch vor dem Letter of Intent.
  • Haltestrategien explizit planen: Definieren Sie bereits beim Erwerb Ihre Exit-Strategie und berücksichtigen Sie die 10-Jahres-Frist. Flexible Optionen (z.B. Verkauf an verbundene Gesellschaft vs. Dritterwerber) sollten vertraglich vorbereitet sein.
  • Spezialisiertes Beratungsteam zusammenstellen: Für Transaktionen ab 20 Millionen Euro empfiehlt sich ein Team aus erfahrenem M&A-Anwalt, Steuerberater mit Immobilienexpertise und ggf. internationalem Steuerexperten – integriert und nicht in Silos arbeitend.

Die Immobilienmärkte werden in den kommenden Jahren weiter von institutionellen Großtransaktionen geprägt sein – und der regulatorische Rahmen wird nicht lockerer. Wer die steuerliche Strukturierung als nachgelagerte Aufgabe betrachtet, verschenkt reales Kapital. Wer sie als strategisches Kernthema begreift, schafft nachhaltigen Renditevorsprung.

Die entscheidende Frage für Sie als Investor lautet nicht: „Share Deal oder Asset Deal?” – sondern: „Welche Transaktionsstruktur maximiert den risikoadjustierten Gesamtertrag meiner Investition über den geplanten Haltezeitraum?” Wer diese Frage präzise

Immobilien Transaktionsstruktur

Artikel geprüft von Niklas Bergström, Mitbegründer und Chief Quant, Systematic Hedge Fund, am May 29, 2026

Author

  • Als CFO leite ich die gesamte Finanzabteilung eines global agierenden deutschen Mittelständlers mit einem Umsatz von 1,2 Mrd. Euro. Zu meinen Kernaufgaben gehören die Finanzplanung und -berichterstattung, das Risikomanagement, die Steuerstrategie und die Investor Relations. Ich verantworte die Sicherstellung der Liquidität, die Optimierung der Kapitalstruktur und die Finanzierung des internationalen Wachstums, einschließlich der strategischen Begleitung von Akquisitionsprojekten.